Hallo,
im Zuge einer Recherche ist uns bei der steuerlichen Behandlung österreicher Hausverlosungen folgendes aufgefallen:
a) Auf dem Server des Österreicher Finanzministerims ist folgendes Dokument zu finden:
https://www.bmf.gv.at/Glcksspielmonopol/HufiggestellteFrage_752/_start.htm
b) dort findet man nachfolgenden Absatz:
Hausverlosungen und Spekulation (§ 30 EStG 1988 ):
Gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte, bei denen zwischen Anschaffung und Veräußerung ein bestimmter Zeitraum (Grundstücke grundsätzlich 10 Jahre, für Hauptwohnsitz 2 Jahre) nicht überschritten ist.
Voraussetzung ist daher:
• Das Vorliegen eines Veräußerungsgeschäftes
• Das Vorangehen eines Anschaffungsvorganges innerhalb der letzten zehn Jahre
(siehe dazu auch Bürgerinformation zu "Spekulationseinkünfte")
1. Veräußerungsgeschäft beim Verloser
Beim Verloser ist in wirtschaftlicher Betrachtung – ungeachtet der Bezeichnung als „Verlosung“ – ertragsteuerlich ein Veräußerungsgeschäft anzunehmen. Beim Verloser liegt daher ein Spekulationstatbestand vor, wenn die Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Verlosung noch nicht abgelaufen ist und soweit kein Befreiungstatbestand des § 30 Abs. 2 EStG 1988 (selbst hergestelltes Gebäude, Hauptwohnsitzbefreiung nach Ablauf von zwei Jahren) gegeben ist oder nach § 30 Abs. 3 EStG 1988 kein Spekulationsgeschäft vorliegt (kein Spekulationsgeschäft ist insbesondere insoweit gegeben, als der Veräußerungsvorgang zu betrieblichen Einkünften führt).
Wurde das verloste Grundstück unentgeltlich erworben, ist auf den Anschaffungszeitpunkt des entgeltlichen Erwerbes beim unentgeltlichen Rechtsvorgänger abzustellen.Veräußerungserlös ist die Summe der Lose, als Veräußerungskosten kommen alle mit der Verlosung zusammenhängenden Aufwendungen (zB Rechts- und Beratungskosten, Werbeaufwand, Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 17 Z 7 lit. a GebG) in Betracht.
2. Anschaffungsgeschäft beim „Gewinner“
Die Begriffe „Veräußerung“ und „Anschaffung“ sind korrespondierend, das heißt, wenn beim Überträger (Verloser) ein Veräußerungsvorgang gegeben ist, muss beim Erwerber ein Anschaffungsvorgang vorliegen. Mit dem „Zuschlag“ aufgrund der Verlosung liegt daher eine Anschaffung vor, welche eine (neue) Spekulationsfrist auslöst. Die im Spekulationsfall zu berücksichtigenden Anschaffungskosten entsprechen dabei dem (eigenen) Lospreis zuzüglich anfallender Anschaffungsnebenkosten.
Soweit ein Hausgewinner/Loskäufer beabsichtigt die Immobilie sofort wieder zu veräussern bergen insbesondere die fett hervorgehobenen Aussagen ein erhebliches steuerliches Risiko.
Dieses Risiko (Spekulationssteuer) wird wohl von keinem Hausverloser übernommen werden und ist in diesem Falle gleichzusetzen mit einer zusätzlichen Versteuerung des Gewinnes (obwohl der Hausverloser bereits den Veräusserungsgewinn versteuert hat).
Da der Hausgewinner i.d.R. 99 Euro für das Los eingesetzt hat (Anschaffungskosten der Immobilie) wird er einen Veräusserungserlös in vollem Umfange (abzgl. des Lospreeises und weiterer anschaffungsnaher Aufwendungen) in vollem Umfange versteuern müssen.
In Praxi bedeutet das, dass der Veräusserungserlös in vollem Umfange mit dem Höchststeuersatz der österreicher Einkommensteuer belegt wird !
Ein Loskäufer sollte diesen Aspekt unbedingt in seine Überlegungen einbeziehen.
Sonnige Grüsse
KREMER CREATIVE CONSULTING
NORBERT KREMER
STEUERBERATER
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(die höchste Chance in Europa: 1:2.888 )
Nanu..........?
Liest du nicht die Beiträge vom Q?
(Im "anderen" Forum!)
Solltest Du aber, könntest was lernen.
PS: Es sieht nicht nur so aus, deine Posts nerven mich tatsächlich.
Gast
Benutzer ist Offline
[quote=]Liest du nicht die Beiträge vom Q?
(Im "anderen" Forum!)[/quote]
Doch, liest er, aber ........ naja, lass ma das
Gast
Benutzer ist Offline
@ Olaf:
Ich lese die Beiträge von Q. sogar mit "Vergnügen"
, zum Teil jedenfalls
Ob ich daraus etwas lerne, vor allem was, steht auf einem anderen Blatt.....
Und wenn meine Posts Sie nerven .... dann lesen Sie sie doch einfach nicht
steht doch mein Name drüber
Nebenbei:
Wenn Sie denn als Loskäufer oder Hausverloser auf die Nase gefallen sind, können Sie die Postings ja dann immer noch lesen ......isses zwar zu spät ... aber was soll´s
@ Q.:
Ja Q., woher wissen Sie denn dass ich Ihre Postings lese?
Sie sind doch nicht etwa mittlerweile in allen bekannten drei Foren im RedaktionsTeam und haben Einsicht in die Zugriffe und Privatnachrichten ???
tz tz tz
Sonnige Grüsse von der Insel
Norbert Kremer
Ich bin zwar nicht blond, aber ich stelle mich jetzt mal ein bisschen dumm
(fast) jeder Verloser hat einen Notar, von dem er rechtlich beraten wird, um eine Hausverlosung durchzuführen. In den meisten Fällen, steht ausdrücklich auf den HP´s unter "Recht &FAQ" ............"3,5% Grunderwerbsteuer, 1 % Grundbucheintragungsgebühr" ... werden vom Verloser getragen, es entstehen dem Gewinner KEINE Kosten!
Sie schreiben:
"Da der Hausgewinner i.d.R. 99 Euro für das Los eingesetzt hat (Anschaffungskosten der Immobilie) wird er einen Veräusserungserlös in vollem Umfange (abzgl. des Lospreeises und weiterer anschaffungsnaher Aufwendungen) in vollem Umfange versteuern müssen.
In Praxi bedeutet das, dass der Veräusserungserlös in vollem Umfange mit dem Höchststeuersatz der österr. Einkommensteuer belegt wird ! "
Einen Veräusserungserlös habe ich nur, wenn ich das Haus vor der 2 Jahresfrist verkaufe, oder nicht?
Ich bin auch Loskäuferin und werde einen möglichen Gewinn sicher nicht verkaufen. ABER nehmen wir mal an, ich verkaufe innerhalb von 2 J. meinen Gewinn und bezahle die Spekulationssteuer. Wie viel Prozent würden mir v. Verkaufspreis übrig bleiben, wenn ich sämtliche Steuern berücksichtige?
LG Doro


