Der EuGH stellte am 8.9.2010 fest, dass die deutsche Regelung im Zusammenhang mit der Organisation von Sportwetten und Lotterien die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt, wodurch die Begründung für das Monopol entfallen ist.
http://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_67708/
Die Europäische Kommission hält das Bundesdeutsche Monopol seit 4.4.2006 für gemeinschaftswidrig. In mehreren Schreiben: " IP/06/436 v. 4. April 2006, IP/08/119 31. Januar 2008 wurde auf die Gemeinschaftswidrigkeit des GlüStV hingewiesen. Übersicht der Kommission: http://ec.europa.eu/internal_market/services/gambling_de.htm
EuGH-Vorlagebeschluss des VG Schleswig-Holstein, Az.: 12 A 102/06 (Vertragsverletzungsverfahren - freier Dienstleistungsverkehr): http://www.aufrecht.de/urteile/sonstigesr/eugh-vorlage-zur-frage-der-vereinbarkeit-von-sportwettenrecht-und-eu-recht-vg-schleswig-holstein-beschluss-vom-30012008-az-12-a-10206.html
s.a. http://winyourhome.blogspot.com/2010_01_01_archive.html und
Nach Meinung des VG Berlin, wurde mit den Entscheidungen des EuGH vom 8.9.10 neben der Gemeinschaftswidrigkeit auch die Verfassungswidrigkeit festgestellt, wodurch sämtliche, das Monopol betreffende, nationale Verbotsnormen ab sofort nicht mehr angewandt werden dürfen, auch nicht vorübergehend. http://winyourhome.blogspot.com/2010/09/verwaltungsgericht-berlin-sieht-sich.html
Der Anwendungsvorrang des EU-Rechts gilt ausnahmslos. Eine bewusste Abweichung von den Entscheidungen des EuGH führt zur Willkür. Zu einer eigenen Entscheidung über die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht sind nationale Gerichte - gleich welcher Instanz - nicht befugt. EuGH 22.10.1987, Rs 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199. http://winyourhome.blogspot.com/2010/09/wirkungen-der-urteile-des-europaischen.html
Das BVerfG, stellte in dem Verfahren (1 BvR 1054/01 v. 28.03.2006), fest, dass ein staatliches Monopol nur dann verhältnismäßig ist, wenn es rechtlich so ausgestaltet ist, dass es konkret der Suchtprävention dient, indem es an den legitimen Zielen, insbesondere Suchtbekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft, rechtlich und faktisch ausgerichtet ist (Rn. 143) und nicht einmal als Nebenziel fiskalische Zwecke verfolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht räumte am 28.2.2006 den Ländern ein, ein Staatsmonopol "konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten, da ein Fiskalmonopol verfassungswidrig wäre!
Weil sich die Monopolbetriebe eben nicht an die rechtlichen Vorgaben hielten, und die staatliche Kontrolle mangelhaft war, fiel der Glücksspielstaatsvertrag am 8.9.2010 beim "Scheinheiligkeitstest" des Europäischen Gerichtshofs durch und das Monopol wurde für Europarechtswidrig angesehen, da die fiskalischen Gründe im Vordergrund stehen. Dadurch handelt es sich beim Glücksspielmonopol in Wahrheit um ein gemeinschaftsrechts- und verfassungswidriges Finanzmonopol (s.u. EuGH 08.09.2010) zu dem der Staat war nicht berechtigt war. (vgl. Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 GG; BVerfGE 14, 105, 111ff) s. Prof. Scholz unter: http://www.focus.de/politik/deutschland/deutschland-den-markt-sofort-oeffnen_aid_550727.html
Mit fünf Urteilen hat der Bundesgerichtshof am 18.11.2010 Lotterie, (Sport-)Wett- und Casinospielanbietern Recht gegeben und Unterlassungsklagen, die auf unterschiedliche Tätigkeiten gerichtet waren, wie etwa Veranstaltung, Bewerbung oder Vermittlung von Sportwetten, Kasinospielen oder Lotterien durch Sachurteil abgewiesen. http://www.swissinfo.ch/ger/news/newsticker/wirtschaft/Bwin_meldet_Sieg_in_deutschem_Rechtsstreit_mit_WestLotto.html?cid=28828970
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=54651&pos=18&anz=724
Das Bundesverwaltungsgericht, das höchste Verwaltungsgericht Deutschlands, hat am 24.11.2010 entschieden, dass das Staatliche Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig sei.
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010:
http://www.bverwg.de/enid/78882a38c4bff37d7f80e5105dd5a04e,69f8f17365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093133343638093a095f7472636964092d09353737/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html
Deutscher Lottoverband vom 10.02.11:
http://www.presseportal.de/pm/63869/1763485/deutscher_lottoverband_dlv
Mit der Feststellung, das der GlüStV "nur dann Gültigkeit entwickelt, wenn....." des BVerwG vom 24.11.2010 (8 C 14.09 und 8 C 15.09) fehlt es dem GlüStV bereits an der Bestimmtheit die zu seiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Grundrechtseinschränkungen unabdingbar ist.
http://wettrecht.blogspot.com/2010/12/verwaltungsgericht-stuttgart.html
Die Richter des VG Stuttgart (Az. 4 K 3645/10) stellen bereits in der Anlage 2 zum Verkündungsprotokoll vom 17. Dezember 2010 klar, dass die Untersagungsverfügungen als Dauerverwaltungsakte weder auf den Lotteriestaatsvertrag, noch auf den Glücksspielsstaatsvertrags gestützt werden können. Wörtlich heißt es weiter: "An einer solchen Kohärenz fehle es schon deshalb, weil der unter dem Aspekt der Suchtgefahren besonders bedeutsame Bereich der Automatenspiele nicht von dem Monopol erfasst werde und zudem durch Änderungen in der Spielverordnung mit der Folge eines erheblichen Anwachsens dieses Sektors ausgeweitet worden sei." http://winyourhome.blogspot.com/2010/12/das-verwaltungsgericht-stuttgart-hat-in.html
Der BGH wird sich erneut am 17. März 2011 mit privaten Wettangeboten befassen. http://www.bundesgerichtshof.de/cln_134/DE/Presse/Terminhinweise/terminhinweise_node.html
Mit obiger Zusammenstellung möchte ich auf die Klärung und Anpassung der bundesdeutschen Rechtslage an die Vorgaben des EuGH hinweisen.
Schöne Grüße
Volker Stiny

