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Pressemitteilung vom 20.01.2011 Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 12. Januar 2011 - VG 6 L 327/10 - Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat mit einem den Beteiligten inzwischen zugestellten Beschluss vom 12. Januar 2011 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine vom Ministerium des Innern des Landes Brandenburg ausgesprochene Untersagung, die Verlosung eines Wohngrundstücks in Brandenburg über das Internet zu veranstalten, abgelehnt.
Der in Österreich ansässige Antragsteller bewirbt mit seiner auch aus Brandenburg aufrufbaren Internetseite die Verlosung eines im Land Brandenburg belegenen Hauses mit Grundstück. Gegenwärtig wird über diese Internetseite Teilnahmewilligen angeboten, Lose hierfür reservieren zu lassen. Nach den Teilnahmebedingungen findet die Reservierungsgebühr in Höhe von 59,- € im Falle der Durchführung der Verlosung vollumfängliche Anrechnung auf den Lospreis, der ebenfalls 59,- € beträgt. Die Verlosung soll durchgeführt werden, sobald 13.900 Lose reserviert und bezahlt sind. Falls eine Verlosung wegen Nichterreichens der erforderlichen Anzahl von 13.900 Losen nicht stattfindet, erfolgt eine Rückerstattung der Reservierungsgebühr abzüglich entstandener Kosten, die mit maximal 15,- € in Anschlag gebracht werden. Nach Auffassung der Kammer bestehen an der Rechtmäßigkeit der auf § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) gestützten und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verbotsverfügung keine ernstlichen Zweifel. Das Internetangebot zur Verlosung eines Hauses verstoße gegen das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln. Auch soweit der Antragsteller die Lose derzeit (nur) zur Reservierung anbiete, veranstalte er bereits jetzt Glücksspiel. Mit der Reservierung eines Loses werde durch einen Teilnahmewilligen alles Erforderliche getan, um Inhaber eines Loses zu werden und an der Verlosung teilzunehmen. Mit der Reservierungsgebühr werde faktisch und für den Teilnahmewilligen unwiderruflich der Lospreis entrichtet; hiernach bleibe ihm lediglich, – wie bei allen Glücksspielen – passiv zuzuwarten, ob sich die seinem Los innewohnende Gewinnchance realisiert. Der Antragsteller veranstalte das Glücksspiel auch im Land Brandenburg: Hier wird dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet, weil er vom heimatlichen Computer über das – was nach § 4 Abs. 4 GlüStV verboten ist – Internet sämtliche ihm obliegenden Handlungen zum Erwerb eines Loses tätigen kann. Das Ziel des Glücksspielstaatsvertrages, die Spielsucht zu bekämpfen beziehungsweise bereits ihre Entstehung zu verhindern, verlange, an der Stelle einzugreifen, an der die potentiell suchtbegründende und suchtbefriedigende Handlung des Teilnehmers stattfindet. Der Antragsteller werde durch die Anwendung der verfassungskonformen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags weder in Grundrechten verletzt noch verstoße das Verbot, Glücksspiele im Internet anzubieten, gegen Europarecht. Auch das völkerrechtliche Territorialprinzip stehe dem Verbot nicht entgegen. Darüber hinaus liegt nach Auffassung der Kammer in der Durchführung der „Hausverlosung“ unabhängig vom Glücksspielstaatsvertrag eine Gefahr für die hiesige öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil die unerlaubte öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels in Form einer Ausspielung eine Straftat im Sinne des § 284 StGB beziehungsweise § 287 StGB und damit einen Verstoß gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden. Im Auftrag Ruben Langer (Pressesprecher)
Gefunden auf hausgewinnen.blogspot.com 03.02.2011 Beitrag
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Kommentare
um diese?
http://www.alleverlosungen.at/archiv/abgebrochen/68-luxusvilla-in-schildow.html
Die Verlosung war hier auch mal registriert doch der Verloser ließ Kommentare sperren und ließ Verlosung bei AV löschen und blieb dann nur bei Q alias P.B.und führte dort positive Selbstgespräche.
Machte einen netten Eindruck doch weg ist er nun. Schade.
Der Typ beendet seine Verlosung deswegen nicht, weil er noch "Bearbeitungsgebühren" sammeln will. Ist ja auch ein Geld, welches sich zum Großen summieren kann.
Haben die im Land nichts zu tun, dass sie sich um österreichische Verlosungen kümmern müssen.
Fakt ist, dass Grund und Boden in Deutschland sind und nicht in Österreich, daran ändert alles schönreden von FJK oder PB nix. Das sich die deutschen Gerichte gegen den EuGH auflehnen und Empfehlungen und Richtlinien ignorieren, umgehen oder zurechtbiegen, ist ein anderes Kapitel, aber das Haus von FJK steht definitiv in D.
Da ist es vollkommen egal, ob er nach österreichischem, deutschem oder brasilianischem Recht verlost.
Um keine Mißverständnisse durch eine Falschinterpretation der Urteile vom 8.9.2010 aufkommen zu lassen, macht der EuGH seinen Willen und die Rechtsfolgen aus den Urteilen ausdrücklich in seiner Pressemitteilung Nr. 78/10 deutlich:
“Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland errichteten staatlichen Monopol wird das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt.”
“Gleichwohl haben die deutschen Gerichte nach Ansicht des Gerichtshofs angesichts der von ihnen in den vorliegenden Rechtssachen getroffenen Feststellungen Grund zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt. Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernen sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betreiben oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird. Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann.”
“Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass die dieses Monopol betreffende nationale Regelung, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstößt, auch während der Zeit, die erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden darf.”
So wurde festgelegt, dass das Monopol und alle begleitenden Regelungen (GlüStV/RStV/StGB und weitere Verordnungen) nicht weiter angewandt werden dürfen.
Zu einer eigenen Entscheidung über die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht sind nationale Gerichte - gleich welcher Instanz - nicht befugt. EuGH 22.10.1987, Rs 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199. Das VG Arnsberg spricht in seinem Urteil vom 15.10.2010 (Az.: 1 L 700/10) sogar von einer Missachtung des europäischen Anwendungsvorranges.
Mit den Urteilen vom 8.9.2010 unterliegt der Bewertungsmaßstab “vollständige Kohärenz und Konsistenz” nunmehr der Definitionsmacht des EuGH und nicht mehr den unterschiedlichen Vorstellungen der bundesdeutschen Behörden/Gerichte etc. Folglich sind bei der Auslegung die vom Gerichtshof entwickelten Maßstäbe zugrunde zu legen. (s.u.a. EuGH-Entscheidung Hartlauer 2009)
Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nationaler Rechtsnormen, so auch auf dem Gebiet des Verwaltungsrechtsm ergibt sich aus der Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts aus Art. 10 EGV und – wenn es um die Umsetzung von Richtlinien geht – zusätzlich aus Art. 249 III EGV. Gebunden sind durch dieses Interpretationsgebot alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, also auch Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden.
Die Mitgliedstaaten sind zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet (Art. 10 I EGV) und müssen alle Maßnahmen unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EGV gefährden könnten (Art. 10 II EGV)
Da es sich dabei um die abschließende Feststellung der Unvereinbarkeit des Verwaltungsaktes mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht handelt, ist dieser an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidung ein zwingender Regelungsgehalt zuzumessen.
Der gegen die Entscheidung des EuGH verstoßende Bescheid ist mithin unzweifelhaft auch innerstaatlich rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage für die Entscheidung entfallen ist. (Geurts, Aufhebung von VA, S. 308 f.)
Mehr unter:
http://www.alleverlosungen.at/forum/topic/141-GlckspielmonopolnachdenVorgabenderEuGHeuroparechtswidrig.html#p1683
Wenn ich mir die Erfahrungen mit den angeblich legalen privaten Verlosungen in Österreich ansehe bin ich froh dass der deutsche Staat mich vor einer Flut von unseriösen Verlosungen schützt.
Die deutsche Legislative hat das hohe Risiko krimineller Handlungen im Bereich dieser Verlosungen richtig eingeschätz.
Das die österreichischen Verloser in Deutschland potentielle Loskäufer zum (von Deuschland aus) illegalem Kauf solcher Lose auffordern war dem deutschen Gesetzgeber wohl nicht klar. Uns bleibt die Hoffnung auf eine Strafandrohung auch dafür.
Vielen Dank für Deine geistig genialen Kommentare !
Denn jedes Mal wenn ich von Dir lese, fühle ich mich einfach Glücklich, Stolz und zufrieden im richtigen Land zu leben.
Es muss schon FURCHBAR sein so bevormundet und unterdrückt zu werden wie Du von Deiner schrecklichen Regierung.
Ich wünsche Dir viel Kraft, diese unmenschlichen Mauern und Gräben der Unterjochung zu überwinden, damit auch Du Dich lieber Wilfried geistig und gesellschaftlich frei entfalten kannst.
Wenn Dir dies in Deinem "Kerker" das Du Bayern/Deutschland nennst (ich nehme mal eher an Du bist von Bayern) nicht gelingen, lade ich Dich gerne ein zu uns nach Österreich zu kommen, um in einer freien Gesellschaft mit freien Gedanken und freien Menschen zu leben.
Also Wilfi wir FREUEN uns auf Dich
Bitte keine Verunglimpfungen eines ganzen schönes Landes (D/ BY) wegen berechtigter Nichtübereinstimmung mit einer Einzelmeinung. Und Vorsicht mit "Einladungen". Wir haben mal einen Österreicher aus Braunau reingelassen, der dann Deutschland und Europa ins Verderben gestürzt hat.
Trotz dieses Vorfalles mag ich Österreich und seine Menschen. Beste Grüße in das (ebenso) freie Österreich.