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Stellungnahme des Bundesministers BMWHJ - 26.03.09

Diese Stellungnahme ist die Anwort auf einen Brief an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend von Herrn Dr. Hermmann Holzmann (Rechtsanwalt). Herr Dr. Holzmann betreut die Hausverlosung in Wien.

Private Hausverlosungen

Sehr geehrter Herr Dr. Holzmann,
zu Ihrem Schreiben vom 27.1.2009, 5/D, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Bei der Durchführung einer Hausverlosung stellt sich in erster Linie die Frage, ob ein unternehmerisches Veranstalten von Glückspielen vorliegt  und ob dadurch der Straftatbestand des § 168 StGB verwirklicht wird. Mein Ressort hat daher sowohl das für Glückspielgesetz zuständige Bundesministerium für Finanzen als auch das für das Strafrecht zuständige Bundesministerium für Justiz befasst.Wird eine Objektverlosung einmalig von einer Privatperson durchgeführt, liegt nach Rechtsansicht der BMF kein unternehmerisches Veranstalten von Glückspielen, sondern ein (untypischer) Veräußerungsvorgang vor (vergleichbar einer Versteigerung). Das Erzielen von Einnahmen im Rahmen eines nur einmaligen Ereignisses ohne Wiederholungsabsicht durch eine Privatperson würde nicht als nachhaltige Tätigkeit und damit nicht als unternehmerisches Handeln gelten.

Wird eine Objektverlosung einmalig von einer Privatperson durchgeführt, liegt nach Rechtsansicht der BMF kein unternehmerisches Veranstalten von Glückspielen, sondern ein (untypischer) Veräußerungsvorgang vor (vergleichbar einer Versteigerung). Das Erzielen von Einnahmen im Rahmen eines nur einmaligen Ereignisses ohne Wiederholungsabsicht durch eine Privatperson würde nicht als nachhaltige Tätigkeit und damit nicht als unternehmerisches Handeln gelten.

Aus glücksspielrechtlicher Sicht sind Hilfstätigkeiten für Privatpersonen durch Unternehmer (zB Notar, Rechtsanwalt, Immobilientreuhändern, Webdesigner für private Homepage des Verlosers) zulässig, solange kein gewerbliches Organisieren, Anbieten oder Veranstalten von Privatverlosungen und damit das gewerbliche Veranstalten von Glücksspielen gegenüber dem bloßen privaten Veräußerungsvorgang in den Vordergrund tritt (§ 2 Abs. 4 GSpG). Ein unternehmerisches Anbieten von gesammelten privaten Objektverlosungen etwa auf Internetseiten ist daher nach Ansicht des BMF unzulässig.

Das BMJ hat zur strafrechtlichen Fragestellung einer Stellungnahme abgegeben. Durch § 168 StGB wird die Veranstaltung oder Förderung einer zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstalteten Zusammenkunft unter Strafe gestellt. Ein Glückspiel veranstaltet, wer einem bestimmten oder unbestimmten Kreis von Interessenten Gelegenheit zur Beteiligung am Spiel gibt. Förderer ist, wer das Verschaffen der Spielgelegenheit aktiv unterstützt, wie zB durch Zurverfügungstellen einer Wohnung oder eines Lokals zur Abhaltung des Spiels sowie durch Werbung für das Spiel (Leukauf-Steininger, Komm § 168 9f).

§ 168 Abs. 1 StGB erfordert jedoch zudem die gesteigerte Vorsatzform der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB), aus der Veranstaltung oder Förderung sich oder einem Dritten einen zumindest einmaligen Vermögensvorteil zuzuwenden. Gewerbsmäßiges Handeln oder Wiederholungsabsicht ist in diesem Fall nicht verlangt.

Eine derartige Absicht liegt aus der Sicht des Bundesministeriums für Justiz jedoch nicht vor, wenn der Lospreis und die Losanzahl unter Berücksichtigung der zu leistenden Gebühren, Steuern, Abgaben und Kosten so berechnet werden, dass der Gesamterlös den bekannten oder redlichen angenommenen Verkehrswert der Liegenschaft nicht übersteigt, sodass in diesem Fall von einer Strafbarkeit nach § 168 StGB nicht ausgegangen wird.

Hervorzuheben ist, dass eine rechtsverbindliche Beurteilung von Glücksspiel- und Ausspielungseigenschaften ausschließlich den (nachprüfenden) Vollzugsbehörden (Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Verwaltungsstrafrecht des GSpG) bzw. den ordentlichen Gerichten (nach § 168 StGB) zukommt.

Das Glückspielgesetz und das Strafgesetzbuch legen in ausreichendem Maß die rechtlichen Rahmenbedingungen fest, unter denen private Hausverlosungen durchgeführt werden dürfen. Dem Gewerberechtgesetzgeber kommt dagegen keine Regelungskompetenz in dieser Hinsicht zu. Es besteht daher auch nicht die Absicht, private Hausverlosungen oder die von Ihnen Erwägung gezogenen Autoverlosungen einer gewerberechtlichen Regelung zu unterziehen.

 

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