Rechtliche Grundlagen zu Hausverlosungen - AlleVerlosungen.at

Hier finden Sie Antwort auf folgende Fragen:

 

Darf eine Privatperson nach dem GSpG ihr Haus verlosen ?

Ein Veräußerungsvorgang eines einzelnen Objektes durch Verlosung ist durch eine Privatperson glücksspielrechtlich unter folgenden Bedingungen zulässig.

Im Zusammenhang mit Objektverlosungen ist zu prüfen, ob eine Ausspielung iS § 2 GSpG, somit ein unternehmerisch veranstaltetes Glücksspiel vorliegt, weil gemäß § 4 Abs. 1 GSpG Glücksspiele nur dann nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn sie nicht in Form einer „Ausspielung“ durchgeführt werden (§ 2 Abs. 1 und 4 GSpG) und in weiterer Folge kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz EUR 0,50 pro Spiel nicht übersteigt.
Eine „Ausspielung“ (entgeltliches Glücksspiel) liegt gemäß § 2 Abs. 1 und 4 GSpG dann vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:

  1. ein veranstaltender/organisierender/mitwirkender Unternehmer und
  2. eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers und
  3. ein in Aussicht gestellter vermögensrechtlicher Gewinn und
  4. eine vorwiegend/ausschließlich zufallsbedingte Entscheidung über Gewinn/Verlust [des Spieles].

Sofern bei Objektverlosungen der Kauf von Losen vorausgesetzt wird, liegt eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers vor. Das auszulosende Objekt entspricht dem in Aussicht gestellten vermögensrechtlichen Gewinn. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust des Spieles erfolgt „durch Verlosung“, d.h. durch Ziehung einer Losnummer wird festgestellt, auf welche Losnummer der Treffer entfällt. Bei einer Ziehung handelt es sich um eine zufallsbedingte Entscheidung, die vom Spielteilnehmer nicht beeinflusst werden kann. Es wird daher ein Glücksspiel iS § 1 Abs. 1 GSpG vorliegen. Die Punkte 2-4 werden daher nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen bei Objektverlosungen erfüllt sein.

Beim Begriff „Unternehmer“ geht das Bundesministerium für Finanzen - vor dem Hintergrund der Zielsetzung des GSpG - von einem grundsätzlich weiten Unternehmerbegriff aus. Zielsetzung des GSpG ist es nämlich, das Glücksspiel wegen der Spielsucht- und Kriminalitätsrisken in kontrollierte, mit Spielerschutzmaßnahmen umfangreich abgesicherte und aufsichtsrechtlich überwachte Bahnen im konzessionierten Bereich zu lenken.

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 UStG zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Eine nachhaltige Tätigkeit liegt dann vor, wenn etwa in wiederholtem Maße eine Tätigkeit ausgeübt wird oder auf Basis von Verträgen eine wiederkehrende Einnahmemöglichkeit besteht. Wiederholungsabsicht ist ausreichend. Das Erzielen von Einnahmen im Rahmen eines nur einmaligen Ereignisses ohne Wiederholungsabsicht würde nicht als nachhaltige Tätigkeit gelten.

Wenn es sich nach Prüfung aller vier glücksspielrechtlichen Ausspielungskriterien um keine "Ausspielung" handelt, so sind für ein Vorliegen einer Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol die weiteren alternativ geltenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 GSpG - Bankhalter oder Bagatelleschwelle - maßgeblich. Im Fall einer Verlosung wirkt kein Bankhalter mit, da die Spielteilnehmer nicht gegen die verlosende Privatperson spielen. Da somit eine der beiden Alternativbedingungen erfüllt wird, ist ein Überschreiten der Bagatelleschwelle durch den Lospreises nicht mehr entscheidend.

Der Veräußerungsvorgang hat sich aber auf ein einzelnes Objekt zu beschränken. Die Veranstaltung einer Lotterie mit der Auslobung mehrerer Preise für mehrere „Gewinnlose“ (und damit die Verlosung mehrerer Objekte) ist nach Ansicht des BMF den konzessionspflichtigen Lotterien vorbehalten.

Ausnahmetatbestände des Glücksspielmonopols unterliegen keiner Bewilligungspflicht des Bundesministeriums für Finanzen.

Auf die Steuerpflichten gemäß § 33 TP 17 GebG, andere maßgebliche verkehrssteuerrechtlicher Bestimmungen wie insbesondere die Grunderwerbssteuerpflicht sowie mögliche ertragsteuerliche Pflichten (insbesondere bei einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist) wird hingewiesen.

Das Bundesministerium für Finanzen weist abschließend darauf hin, dass eine rechtsverbindliche Beurteilung von Glücksspiel- und Ausspielungseigenschaften ausschließlich den Vollzugsbehörden bzw. den ordentlichen Gerichten zukommt.

Diese Beurteilung bezieht sich nur auf die Vorschriften des GSpG. Freilich sind die zivil- und strafrechtlichen Rahmenbedingungen und konsumentenschutzrechtlichen Grenzen des Rechtsgeschäftsverkehrs zu beachten.

Berechtigt ein Gewerbeschein zum Veranstalten von Glücksspielen ?

Nein! Eine gewerberechtliche Anmeldung des freien Gewerbes „Halten von Spielen“ oder eine Berechtigung für das konzessionierte Gewerbe „Gastgewerbe“ - letztere berechtigt iS § 111 Abs. 4 Z 2 GewO auch zu „Halten von Spielen“ - berechtigt nicht zur Veranstaltung von Glücksspielen.

Zum Wortlaut einer Gewerbeanmeldung/-berechtigung hat der VwGH mit Erkenntnis vom 4.9.2002, Zl. 2002/04/0115 entschieden, dass eine Anmeldung gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 - sohin auch für freie Gewerbe - u.a. die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten hat. Diesem Erfordernis wird (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt.

Um also sicherzustellen, ob in Aussicht genommene Spiele überhaupt in den Anwendungsbereich der GewO fallen, hat die Gewerbebehörde zu prüfen, um welche Spiele es sich handelt. Dabei sind die genaue Bezeichnung des Spieles sowie genaue Spielregeln einzufordern und an österreichischen Judikaten und allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen festzustellen, ob das Spiel unter die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol fällt oder nicht. Je nach dem Prüfungsergebnis hat danach eine Prüfung an landesgesetzlichen und gewerberechtlichen Regelungen zu erfolgen. Ein bloßes Vorlegen eines Gutachtens durch den Anmelder/Bewilligungswerber, das etwa österreichischen Judikaten zu Glücksspielen widerspricht, genügt nicht für eine solche rechtliche Prüfung. Weiters hat die Behörde Meldeauflagen für den Fall zu erteilen, dass andere oder zusätzliche Spiele iS „Halten von Spielen“ angeboten werden und diese im Anlaßfall ebenfalls zu prüfen. Bei Vorliegen von Glücksspielen (zb Poker) ist die Anmeldung zurückzuweisen, die Berechtigung zu versagen bzw. eine bereits erteilte Berechtigung zu entziehen.

Poker ist Glücksspiel! Gemäß § 4 Abs. 1 GSpG fällt das Recht zur Durchführung sowohl von unternehmerisch durchgeführtem Poker als auch von nicht-unternehmerisch durchgeführtem Poker mit Bankhalter oder um höhere Einsätze als in § 4 Abs. 1 GSpG dem Bund zu. Diese Glücksspiele sind daher durch andere Behörden als den Bundesminister für Finanzen nicht bewilligungsfähig!

Poker - Was ist erlaubt und was nicht ?

Das Anbieten von Glücksspielen wie z.B. international gebräuchliche Poker-Spielvarianten (z.B. Texas Hold´ Em, Omaha, 7 Card Stud, 5 Card Draw) ist gemäß § 4 Abs. 1 GSpG nur dann kein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes, wenn diese nicht in Form einer „Ausspielung“ angeboten werden und in weiterer Folge kein Bankhalter mitwirkt oder der Einsatz EUR 0,50 pro Spiel nicht übersteigt. Die beiden Voraussetzungen „keine Ausspielung“ und „kein Bankhalter“ müssen somit kumulativ vorliegen, damit eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gegeben ist. Ob ein Bankhalter mitwirkt oder nicht, ist daher für den Ausnahmentatbestand nicht maßgeblich, wenn es sich um eine Ausspielung handelt. Wesentlich ist somit zunächst, ob eine Ausspielung vorliegt oder nicht. Nur wenn es sich nicht um eine Ausspielung handelt, ist die Frage des Bankhalters überhaupt noch von Relevanz. Somit unterliegen sämtliche „Ausspielungen“ sowie „Nicht-Ausspielungen mit Bankhalter oder mit höheren Einsätzen pro Spiel als EUR 0,50“ dem Glücksspielmonopol des Bundes.

Gemäß § 2 Abs 1 GSpG sind Ausspielungen „Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt“. Gemäß § 2 Abs 4 GSpG liegt eine Ausspielung zudem „auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Abs 1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird“. § 2 Abs 4 GSpG wurde im Zuge der Änderung des Glücksspielgesetzes, BGBl I 747/1996, neu angefügt. Gemäß dem Willen des Gesetzgebers (vgl 680 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) wird durch den neu geschaffenen Abs 4 des § 2 „der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen, die wiederholt ausgesprochen hat, daß der Unternehmer die Gegenleistung nicht selbst erbringen muß, sondern daß es ausreichend ist, daß den Leistungen der Spieler im Gewinnfall eine Gegenleistung gegenübersteht. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, daß es gleichgültig ist, wem gegenüber der Spieler die vermögensrechtliche Leistung zu erbringen hat, und daß auch nicht erforderlich ist, daß die Leistung des Spielers dem Unternehmer (Veranstalter) zufließen muß“. Den Erläuternden Bemerkungen ist weiters zu entnehmen, „daß eine Ausspielung jedenfalls auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung von einem Unternehmer organisiert wird. In der Praxis könnte dies zum Beispiel dann der Fall sein, wenn mehrere vom Unternehmer unabhängige Spieler gegeneinander spielen. Gewinn und Verlust tritt dann nur zwischen den Spielern auf. Wird dieses Spiel aber von einem Unternehmer (Veranstalter) organisiert […], so liegt ebenfalls eine Ausspielung vor und ist eine Anwendung der Ausnahme aus dem Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 Abs 1 GSpG ausgeschlossen“.

Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergibt sich nach Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen, dass eine vermögensrechtliche Gegenleistung im Rahmen der Durchführung des Glücksspiels nicht zwingend vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht werden muss. Vielmehr ist es ausreichend, wenn vom Unternehmer (Veranstalter) oder von einem Dritten lediglich „die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung“ organisiert oder angeboten wird. Auch in diesem Fall liegt nach § 2 Abs 4 GSpG eine Ausspielung vor.

Eine „Ausspielung“ (entgeltliches Glücksspiel) liegt folglich nach Interpretation des BMF gemäß § 2 Abs 1 und 4 GSpG im Lichte der o.e. Erläuternden Bemerkungen dann vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. ein veranstaltender/organisierender/anbietender Unternehmer und
  2. eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers und
  3. ein in Aussicht gestellter vermögensrechtlicher Gewinn und
  4. eine vorwiegend/ausschließlich zufallsbedingte Entscheidung über Gewinn/Verlust.

Beim Begriff „Unternehmer“ geht das Bundesministerium für Finanzen - vor dem Hintergrund der Zielsetzung des GSpG - von einem grundsätzlich weiten Unternehmerbegriff aus. Zielsetzung des GSpG ist es nämlich, das Glücksspiel wegen der Spielsucht- und
Kriminalitätsrisken in kontrollierte, mit Spielerschutzmaßnahmen umfangreich abgesicherte und aufsichtsrechtlich überwachte Bahnen im konzessionierten Bereich zu lenken. Nach Rsp des VwGH (Erkenntnis vom 25.7.1990, 86/17/0062) ist für die Auslegung dabei
„von Bedeutung, dass der Gesetzgeber den Begriff ,Unternehmer´ durch den Klammerausdruck ,(Veranstalter)´ erläutert. Er bringt damit zum Ausdruck, dass es ihm darauf, ob eine unternehmerische, auf die Erzielung von Überschüssen der Erträge über die Aufwendungen gerichtete Tätigkeit vorliegt, nicht ankommt“. Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers (Veranstalters) ist sohin nicht erforderlich. Unternehmer ist demnach, wer nachhaltig (dh mit Wiederholungsabsicht) zur Erzielung von Einnahmen handelt. Wird eine Ausspielung entgegen den Vorschriften des GSpG ohne aufrechte Konzession des Bundesministers für Finanzen durchgeführt, liegt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG vor.
Darüber hinaus sind die strafrechtlichen Grenzen des § 168 StGB für ein konzessionloses Veranstalten/Fördern von Glücksspielen zu beachten. Danach gilt: „Wer ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen oder das
ausdrücklich verboten ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt wird.“ Konzessionsloses Glücksspiel in tatbildlicher Form ist demnach nur dann
strafrechtlich irrelevant, wenn entweder nur zu gemeinnützigen Zwecken und um geringe Beträge oder nur zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt würde.
Aus der Zusammenschau der rechtlichen Bestimmungen, der parlamentarischen Materialien sowie der Judikatur ergibt sich nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen,

  1. dass nur eine für den Spieler gänzlich kostenlose Teilnahme an Glücksspielen jedenfalls nicht unter den gesetzlichen Ausspielungsbegriff zu subsumieren ist, also insbesondere dann keine Ausspielung iSd GSpG vorliegen wird, wenn kein vermögensrechtlicher Einsatz von denSpielteilnehmern zu leisten ist.
  2. dass eine solche kostenlose Spielteilnahme nicht umgangen werden darf, indem zB der Spielteilnehmer für Speisen und Getränke erhöhte Preise oder Verwaltungskostenbeiträge/Mitgliedsbeiträge oder dergleichen zu entrichten hat, andernfalls dies wieder zu einer Ausspielung führen kann.
  3. dass auch dann, wenn allfällige Vermögensleistungen der Spielteilnehmer zur Gänze der Gewinndotierung im Spiel gegeneinander verwendet werden (s die oe Erläuternden Bemerkungen) und der Unternehmer daraus keine Einnahmen erzielt, aber beispielsweise Einnahmen aus Sponsorengeldern oder aus Leistungen gegenüber Dritten (Firmen, Gaststätten etc.) vorliegen, dies ebenfalls zu einer Ausspielung führen kann.
  4. dass die strafrechtlichen Vorgaben des § 168 StGB nicht umgangen werden dürfen.

Im Sinne § 168 StGB wird illegales Glücksspiel gefördert durch Überlassung von Lokalitäten oder Spieleinrichtungen, durch Beistellung von Spielleitern oder durch Bewerbung u.a. auf Plakaten, in Medien oder auf Internetseiten.
Nur in diesem engen rechtlichen Umfeld kommt eine landesrechtliche Bewilligung für Poker in Betracht. Darüber hinausgehendes unternehmerisch durchgeführtes Poker fällt unter das Glücksspielmonopol des Bundes und ist durch andere Behörden als den Bundesminister für Finanzen nicht bewilligungsfähig. Aus Gründen des Spielerschutzes müssen gegen solche Veranstalter aufsichtsrechtliche Maßnahmen getroffen werden und erfolgen Anzeigen des Bundesministeriums für Finanzen an die für die Strafverfolgung zuständigen Verfahrensbehörden.

Vermittlung und Abschluss von "Wetten" auf virtuelle bzw. aufgezeichnete Bewerbe - Eingriff in das Glücksspielmonopol ?

Ja! Der Abschluss von Wetten auf virtuelle Bewerbe (z.B. Pferde- oder Hunderennen), deren Ergebnisse von einem Computer generiert werden, oder auf aufgezeichnete Bewerbe - bei beiden Wettarten handelt es sich nicht um Wetten aus Anlaß einer sportlichen Veranstaltung und ist es dem Spielteilnehmer nicht möglich, Informationen über Starter, Rennbahn, Datum, Wetter oder andere Rahmenbedingungen in Erfahrung zu bringen - ist unzulässig, weil sie die in der klassischen Sportwette vorherrschenden Geschicklichkeitskomponenten zu Gunsten des Zufalls vermindern. Die Wette wird dadurch zum Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes und ist von einer gewerberechtlichen Bewilligung nicht mehr erfaßt. Eine solche Bewilligung ist zu entziehen. Der UVS Niederösterreich hat die Glücksspieleigenschaften solcher Wetten in einem Erkenntnis vom 28.11.2006 bestätigt.

Soweit bei diesen Wetten ein Spielvertrag über das Internet abgeschlossen wird und die Entscheidung über Gewinn/Verlust zentralseitig erfolgt, handelt es sich jedenfalls um "Elektronische Lotterien" gemäß § 12a Glücksspielgesetz und dürfen diese nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt werden.
Die Vermittlung solcher "Wetten" ist nach § 56 GSpG verboten und stellt eine Verwaltungsstraftat dar. Da durch eine Vermittlung das Angebot eines illegalen Glücksspiels zumindest gefördert wenn nicht überhaupt erst möglich wird, handelt es sich dabei auch um einen Straftatbestand nach § 168 StGB.

Online-Glücksspiele im Internet, ausländische Glücksspiele - Was ist zu beachten?

Grundsätzlich gilt: was sonst nicht erlaubt ist, das ist auch im Internet verboten. Glücksspiele - z.B. Poker, Roulette/Beobachtungsroulette, Two Aces, Black Jack, u.a. - dürfen weder real noch online im Internet ohne Konzession nach dem Glücksspielgesetz entgeltlich angeboten werden. Eine etwa in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat erteilte Konzession berechtigt nicht zum Anbieten von Glücksspielen in Österreich!
Soweit bei Glücksspielen im Internet ein Spielvertrag über das Internet abgeschlossen wird und die Entscheidung über Gewinn/Verlust zentralseitig erfolgt - was für gewöhnlich immer der Fall ist -, handelt es sich jedenfalls um "elektronische Lotterien" gemäß § 12a Glücksspielgesetz und dürfen diese nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt werden.
Das Bewerben sowie das Anbieten von ausländischen oder sonst illegalen Glücksspielen in Österreich, wie auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen vom Inland aus ist - auch auf elektronischem Weg - nicht zulässig! Besondere Vorsicht gegenüber nicht näher bekannten Anbietern sollte schon deshalb herrschen, weil gegen allfällige Vorenthaltung von Gewinnen oder im Betrugsfall rechtliche Schritte kaum möglich oder gar erfolgreich sein werden (Offenlegung der eigenen strafbaren Handlung). Die staatlich kontrollierten österreichischen Glücksspiele haben hingegen einen Sicherheitsvorsprung! Auch auf dem Daten-Highway.

Sind "Poker", "Two Aces" und "Beobachtungsroulette" konzessionspflichtige Glücksspiele?

Ja! Mehrere höchstgerichtliche/letztinstanzliche Entscheidungen haben bereits die langjährige Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen bestätigt. Auch sämtliche international gebräuchliche Poker-Spielvarianten sind daher Glücksspiele (§ 1 Abs.1 GSpG):

  • VwGH 2000/17/0201 vom 8.9.2005 - bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "7 Card Stud", "Texas Hold´Em", "5 Card Draw" und des "Optischen Kugelkarrussels" (Beobachtungsroulette)
  • UVS Tirol 2003/11/093-3 vom 17.9.2003 - bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "Two Aces" sowie des "Beobachtungsroulette" (Eurolet)
  • LG Feldkirch Bl 84/01 vom 13.3.2002 - bestätigt in einem rechtskräftigen Urteil nach § 168 StGB die Glücksspieleigenschaften vom "Five Card Draw" und des "Optischen Kugelkarrussels" (Beobachtungsroulette)
  • UVS Wien-06/6/5595/1999/21 vom 3.8.2000 - bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "7 Card Stud Poker", "Texas Hold´Em" und "5 Card Draw" sowie des "Optischen Kugelkarrussels" (Beobachtungsroulette)
  • UVS Vorarlberg-1-0466/99/K3 vom 18.5.2000 - bestätigt die Glücksspieleigenschaften von "Texas Hold´Em", "5 Card Draw", "Omaha High" und dem Black Jack-ähnlichen "Two Aces"

Somit ist deren legale Durchführung nur mit einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz und nur in konzessionierten Spielbanken zulässig. Jede andere Durchführung ist illegal!

Wer darf in Österreich Glücksspiele durchführen?

Im Allgemeinen ist die Durchführung dem Bund (Bundesminister für Finanzen) vorbehalten. Dieser kann das Recht zur Durchführung von sogenannten "Ausspielungen" an andere übertragen. Bei einer Ausspielung handelt es sich um ein entgeltliches Glücksspiel. Es stehen einander "Einsatz" und "Gewinn" in Vermögenswerten gegenüber. Als "Einsatz" kommt nicht nur Bargeld in Frage, auch die entgeltliche Teilnahme über Mehrwerttelefonnummer, Mehrwert-SMS, verpflichteter Warenkauf, Zuschläge zum Warenpreis etc. Der "Gewinn" also die vermögensrechtliche Gegenleistung muss dabei lediglich in Aussicht gestellt sein. Sie kann vom Veranstalter erbracht werden, aber auch von anderen Mitspielern stammen.

Zur Erlangung einer Konzession müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein. Solange eine Konzession besteht, kann kein anderer Konzessionswerber eine solche Berechtigung erlangen. Gegenwärtig gibt es zwei private Unternehmen, die alle derzeit zulässigen Glücksspiele unter staatlicher Aufsicht durchführen.

Bestimmte Formen des sogenannten "kleinen" Glücksspiels (um geringe Einsätze) sind vom Monopol ausgenommen (§ 4 Abs. 1 GSpG). Für deren Durchführung benötigt man daher keine Bewilligung nach einem Bundesgesetz. Diese Spiele können durch Landesgesetze näher geregelt oder gänzlich verboten sein. Hat das jeweilige Bundesland von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, können diese vom Glücksspielmonopol ausgenommenen Spiele frei durchgeführt werden.

Um unter die Ausnahmebestimmung zu fallen, müssen Spiele folgende Anforderung erfüllen:

  • Es handelt sich bei dem Spiel um kein Glücksspiel iS des Glücksspielgesetzes oder
  • handelt es sich doch um ein Glücksspiel iS des Glücksspielgesetzes, so darf es nicht als "Ausspielung" durchgeführt werden. Eine „Ausspielung“ liegt nach § 2 Abs. 1 und 4 GSpG dann vor, wenn folgende Voraussetzungen zusammentreffen:
  1. ein veranstaltender/organisierender/anbietender Unternehmer und
  2. eine vermögensrechtliche Leistung des Spielteilnehmers und
  3. ein in Aussicht gestellter vermögensrechtlicher Gewinn (unbeachtlich, ob vom Unternehmer, von anderen Spielteilnehmern oder von dritter Seite) und
  4. eine vorwiegend/ausschließlich zufallsbedingte Entscheidung über Gewinn/Verlust.

Keine Ausspielung liegt beispielsweise dann vor, wenn ohne Unternehmer im privaten Rahmen (bspw. Wohnzimmer) ohne Bankhalter (dh die Spieler spielen gegeneinander) gespielt wird. Von einem Unternehmer dürfen nur Spiele angeboten werden, die eben keine Glücksspiele, sondern Geschicklichkeitsspiele sind. Typische Geschicklichkeitsspiele sind Tarock, Bridge, Schnapsen oder Schach.

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen führt die Mehrzahl der in Österreich betriebenen Card- oder Internetcasinos illegal Glücksspiele durch - eben Poker-Varianten, Two Aces oder Beobachtungsroulette -, weshalb seitens des Bundesministeriums für Finanzen eine Vielzahl von Anzeigen bei den zuständigen Strafbehörden eingebracht wurden und die entsprechenden Verfahren derzeit anhängig sind.

Auch in den Ausnahmebereich fallen etwa das Kirtagsglücksrad, mit dem Sachpreise ausgespielt werden, oder auch jene zahlreichen Geldspielautomaten, die nur Einzelspiele mit geringem Einsatz/Gewinn zulassen dürfen, sowie einige andere (traditionelle) Glücksspielarten. Weitere Informationen dazu erteilen die Ämter der zuständigen Landesregierungen.

Wenn z.B. die Durchführung eines nicht unter das Glücksspielmonopol fallenden Spieles oder eines davon ausgenommenen Glücksspieles im Land Wien vorgesehen ist, erteilen Informationen:

Magistratsabt. 4/Ref.7
Dresdner Str. 75
1200 Wien
Tel. 4000-86201, 86202
(Link am Seitenende) 

Entrichtung von Vergnügungssteuer für Spielapparate

Magistratsabt. 7

Wiener Veranstaltungsgesetz, Legistik;
Spielapparatebeirat

Magistratsabt. 36
Dresdner Str. 75
1200 Wien
Tel. 4000-36336
(Link am Seitenende) 

Veranstalterkonzessionen zum Betrieb von Spiellokalen und von Spielapparaten;
Behördliche Angelegenheiten des Wettwesens

Magistratsabt. 62
Lerchenfelder Str. 4
1080 Wien
Tel. 4000-89421

Anmeldung von Tombolas, Glückshäfen, Juxausspielungen

Neben den staatlich konzessionierten großen Glücksspielen und den Monopolausnahmen bestehen weitere Möglichkeiten für Spielveranstalter:

  • Eine kleine Ausspielung (Tombola, Glückshafen, Juxausspielung) z.B. im Rahmen einer Ballveranstaltung ist gänzlich bewilligungsfrei, hat aber dennoch unter Beachtung bestimmter Regeln abzulaufen.
  • Größer angelegte derartige Ausspielungen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Amts der Landesregierung bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde.
  • Die Berechtigung für eine bundesweite humanitäre Lotterie mit einem mehrmonatigen Verkauf erteilt das Bundesministerium für Finanzen.
Wodurch unterscheiden sich Gewinnspiele (Preisausschreiben) von Glücksspielen?

Preisausschreiben oder Gewinnspiele sind als Glücksspiele (zufallsbestimmte Gewinnentscheidung) dann erlaubt, wenn der Veranstalter keine Einnahmen aus dem Gewinnspiel erzielt. Zur Wahrung der Gewinnchance genügt etwa ein Einsendung der richtigen Antwort oder einer bloßen Teilnahmekarte, wodurch der Spielteilnehmer keinen vermögensrechtlichen Spieleinsatz entrichtet sondern das Entgelt für die Leistung des Postdienstes. Aus den (richtigen) Einsendungen wird der Gewinn gezogen, somit entscheidet der Zufall. Wird jedoch vom Veranstalter der Kauf einer Ware vorausgesetzt oder für die Ware ein höherer Preis verlangt als gewöhnlich oder erfolgt die Spielteilnahme über eine Telefon-Mehrwertnummer, ist somit die Spielteilnahme beim Veranstalter nicht mehr kostenlos, so fällt das Recht zur Durchführung dem Bund zu. Der zuwiderhandelnde Veranstalter begeht eine Verwaltungsübertretung, bei Erzielung eines Vermögensvorteils auch eine Straftat nach § 168 Strafgesetzbuch.

Werden alle (richtigen) Einsendungen mit einem Gewinn bedacht (keine Ziehung!), so handelt es sich in der Regel um ein Geschicklichkeits-/Wissensspiel, nicht um ein Glücksspiel.

Die von Spielteilnehmern erzielten Gewinne sind nach den Bestimmungen des Gebühren- bzw. des Erbschaft/Schenkungssteuergesetzes steuerpflichtig.

Sind Gewinnspiele über Mehrwert-Telefonnummer/-SMS zulässig?

Nein! In der Regel handelt es sich um "entgeltliche Glücksspiele", die einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes darstellen. Die Entgeltlichkeit steht außer Zweifel, weil der Veranstalter einen Teil der Telefongebühr lukriert. Auch der bei "Glücksspielen" über Gewinn oder Verlust (vorwiegend) entscheidende Zufall ist hier spielentscheidend, weil die Entscheidung hauptsächlich davon bestimmt wird, ob der Spielteilnehmer sich in jener "richtigen" von vielen Telefonleitungen befindet, die zum Moderator durchgeschalten wird. Auf diese Entscheidung hat der Spielteilnehmer keinerlei Einfluß.

Warum soll die Teilnahme an Pyramidenspielen und Kettenbriefen vermieden werden?

Kettenbriefe gelten nicht als Glücksspiele, weil der "Erfolg" derartiger Vertriebssysteme nicht vom Zufall abhängt sondern auf dem Talent des einzelnen Teilnehmers aufbaut, möglichst viele weitere Interessenten von einer Teilnahme zu überzeugen. Zumeist zahlt der neue Teilnehmer hohe Beträge zu Gunsten der vor ihm Gestarteten ein, in der Hoffnung, dass seine "Kinder" und "Enkel" ebenso erfolgreich handeln. Sehr rasch wird dieser gleichbleibende Erfolg unmöglich und das einbezahlte Geld verloren. Die Aufnahme von Kettenbriefen und Pyramidenspielen als Tatbestand in das Strafgesetzbuch (§ 168a StGB) hilft, einen volkswirtschaftlichen Schaden zu vermeiden.

Ist zum Betrieb eines Sportwettbüros eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erforderlich?

Nein, weil die klassische Sportwette nicht als Glücksspiel gilt. Der Ausgang eines einzelnen sportlichen Wettbewerbes kann von zahlreichen Faktoren abhängen, über die man Kenntnis erlangen kann (Wetter, Tagesverfassung, Bodenverhältnisse, Gesundheitszustand etc.). Die Vorhersage des Ergebnisses wird daher eher von der Geschicklichkeit als vom Zufall bestimmt. Zum Betrieb eines derartigen Unternehmens bedarf es daher keiner Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen. Sehr wohl maßgeblich sind aber gewerbe- und gebührenrechtliche Bestimmungen. Die Annahme von Sportwetten bedarf einer landesgesetzlichen Bewilligung. Eine Bewilligung für die Vermittlung und/oder den Abschluß von Wetten auf virtuelle oder aufgezeichnete Bewerbe darf die Behörde nicht erteilen, weil sie dafür unzuständig ist. Solche Bewilligungen fallen ausschließlich in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen (sh. Ausführungen zu Gewerbeschein).

Andererseits sind Wetten über nichtsportliche Inhalte - etwa über den Ausgang einer politischen Wahl - nach der derzeitigen Rechtslage im Regelfall keine zulässigen Wetten, weil deren Ausgang (überwiegend) vom Zufall bestimmt wird.

Darf im Zuge einer Veranstaltung (Ball, Feuerwehrfest, Fußballmatch etc.) ein Glücksspiel durchgeführt werden?

Ja! Die Veranstaltung eines Glücksspieles ist unter gewissen Voraussetzungen und in bestimmter Art zulässig. Der Ertrag darf weder Erwerbszwecken noch persönlichen Interessen des Veranstalters dienen. Für die Treffer ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Welche Detailbestimmungen für solche Ausspielungen gelten, beauskunftet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft).

Kann ein Verein zur Förderung von humanitären Zielen Glücksspiele durchführen?

Zur Förderung mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Einzelzwecke im Inland ist die Durchführung eines bundesweiten Glücksspieles pro Jahr zulässig. Dieses Spiel wird als "Sonstige Nummernlotterie" bezeichnet. Der Veranstalter muss jedoch eine juristische Person mit Sitz im Inland sein und weitere Bewilligungsvoraussetzungen und Auflagen erfüllen. Für die Treffer ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Den Erfolg der Veranstaltung und die zweckentsprechende Verwendung des Gewinnes hat ein öffentlicher Notar zu prüfen. Informationen zum Bewilligungsverfahren erteilt das Bundesministerium für Finanzen.

Darf ein Unternehmer seine Produkte/Leistungen durch ein Glücksspiel bewerben, wenn er den Ertrag caritativen Zwecken widmet?

Nein! Die Veranstaltung eines Glücksspieles ist zwar nach dem Strafgesetzbuch dann straffrei, wenn bloß zu gemeinnützigen/caritativen Zwecken gespielt wird, die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes kennen allerdings keine Ausnahmen zu Gunsten der Gemeinnützigkeit. Hier unterscheiden sich Straf- und Verwaltungsrecht. Eine derartige Veranstaltung ist daher nicht zulässig. Der zuwiderhandelnde Veranstalter begeht also eine Verwaltungsübertretung.

Gewonnen! Sind Gewinne aus Glücksspielen zu versteuern?

Herzlichen Glückwunsch zum Gewinn! Für gewöhnlich handelt es sich bei einem Gewinn um einen "Nettogewinn", das heißt, dass die aus dem Gebührengesetz fällige Gewinstgebühr bzw. Schenkungssteuer schon vom Veranstalter abgeführt wurde. Vergewissern Sie sich dazu am besten beim Veranstalter. Spielgewinne unterliegen nicht der Einkommensteuer, weil sie nicht als Einkünfte gelten.

Spielabhängigkeit?

Österreich hat in seinem Glücksspielgesetz Bestimmungen aufgenommen, die dazu beitragen sollen, einen wirtschaftlichen Schaden durch Spielsucht möglichst zu vermeiden.

Der Besuch von Spielbanken ist nur volljährigen Personen nach Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gestattet. Bei inländischen Spielteilnehmern ist weiters die Häufigkeit der Spielbankbesuche sowie die Spielintensität maßgeblich für ein Wirksamwerden von Maßnahmen, die einer drohenden Spielabhängigkeit vorbeugen sollen.

Die Teilnahme am legalen Internet-Spielangebot wird von möglichst wirksamen Jugend- und Spielerschutzmaßnahmen begleitet. Die Anmeldedaten des Spielteilnehmers werden besonders sorgfältig geprüft. Dies soll sicherstellen, dass nur volljährige Personen am Spiel teilnehmen können. Spielzeit- und Einzahlungsgrenzen sowie Sperrmöglichkeiten sorgen für ein möglichst verantwortungsbewußtes Spielen. Hinweise auf kostenlose PC-Filter-Software für Eltern und auf eine Feststellung individueller Suchtgefährdung sollen das Bewußtsein des Spielteilnehmers auch für die eigene Verantwortung aktivieren.

Sollten dennoch einmal Rat und Hilfe gebraucht werden, so kontaktieren Sie die Gästebetreuung der Casinos Austria AG (Tel. +43/1/534 40-205), die Beratungsstelle für Glücksspielabhängige und Angehörige in Wien (Tel. +43/1/-544 13 57) oder eine der Beratungsstellen in den Bundesländern. Auskünfte dazu erteilen ebenfalls die Casinos Austria AG sowie die Internetseite der Österreichischen Lotterien GmbH. "www.win2day.at" unter den Informationen zum "Spielerschutz".

 
home search